Art. 3 Abs. 1 EUInsVO gilt nicht für Insolvenzanfechtungsklagen
Art. 3 Abs. 1 EUInsVO gilt nicht für Insolvenzanfechtungsklagen, sondern für alle Verfahren, die unter den Begriff der Insolvenz nach Art. 1 Abs. 1 EuInsVo fallen. Dies gilt auch für Ansprüche aus § 64 Satz 1 und § 43 Abs. 3 GmbHG.



